Neuer Passus zu Teilrückzahlung der Soforthilfe

Von Anfang an spielte bei der Beantragung der Soforthilfe der Aspekt der „Überkompensation“ hinein. Hat ein Unternehmen einen Zuschuss für die Monate März bis Mai erhalten, der über dem Bedarf liegt, dann muss es diesen Differenzbetrag aus eigener Initiative zurückzahlen.

In den Bewilligungsbescheiden des Landes stand, dass es für die Steuererklärung für 2020 ein Formular für den Nachweis der Verwendung geben werde. Im FAQ-Bereich der Corona-Soforthilfe-Seite des Landes NRW hieß es aber bis Mitte Mai, dass ein Nachweis nicht erbracht werden muss. Seit dem 15. Mai ist bei der Frage „Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden?“ ein anderer Text zu lesen. Hier steht unter anderem: „Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug…“

Unternehmen wird empfohlen, diesen Text zu prüfen und zeitnah eine Aufstellung über alle Kosten von Anfang März bis Ende Mai zu machen. Zu berücksichtigen ist im kommenden Jahr bei der Steuererklärung auch: Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Voraussetzungen dafür sind, dass die erstmalige Antragstellung der Soforthilfe im März oder April erfolgte und in diesen Monaten kein ALG II (Grundsicherung) beantragt wurde.

Weitere Informationen in den FAQ auf der Corona-Soforthilfe-Seite.

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