Überbrückungshilfe 3.0

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. So bringt die Überbrückungshilfe III deutliche Verbesserungen für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche.

Zielgruppe und antragsberechtigte Unternehmen

Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro. Die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt, da aufgrund der Dauer der Krise auch größere Unternehmen stärker auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Sie müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte im Inland haben und müssen bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig gewesen sein. Voraussetzung ist ein entsprechend hoher Umsatzrückgang. Dieser liegt vor für Unternehmen

  • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,

oder

  • einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Außerdem können Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben, die Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.

Höhe der Überbrückungshilfe

Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro erhöht (bisher 50.000 Euro).

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den Zugang zur spezifischen Unterstützung für die Monate November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz ansetzen. Die Gesamtsumme der Förderung ist für die jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.

Förderfähige Kosten

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Insbesondere jene Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter in Beschäftigung halten, sollen Hilfe erhalten. Deshalb werden Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt. Damit wird den teilweise hohen Personalkosten Rechnung getragen, die zum Betriebserhalt notwendig sind.

Was sich in der Überbrückungshilfe III verbessert:

  • Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent werden als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft:

  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfall-kosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 € unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberatern).

Zurück